(1) Technische Unterstützung im Inland durch einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung

 

1.

bestimmt ist zur Verwendung

 

a)

im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von

aa)

chemischen oder biologischen Waffen,

bb)

Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder

 

b)

im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von Flugkörpern, die für die Ausbringung derartiger Waffen geeignet sind, und

 

2.

gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821[1] [Bis 08.09.2021: Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009] genannt ist oder Mitglied der Europäischen Union ist.

 

(2) Technische Unterstützung im Inland durch einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht, die nicht von Absatz 1 erfasst ist, und gegenüber Ausländern erbracht wird, die in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/821[2] [Bis 08.09.2021: des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009] ansässig sind.

 

(3) 1Ist einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er im Inland erbringen möchte, für eine in Absatz 1 oder 2 genannte Verwendung bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. 2Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. 3Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

 

1.

durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821[3] [Bis 08.09.2021: Verordnung (EG) Nr. 428/2009] allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder

 

2.

keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 der Ausfuhrliste [Bis 08.09.2021: , Nummern der Gattung E des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009] [4] oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste genannt ist.

 

(5) Als Ausländer im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch solche natürlichen Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland auf höchstens fünf Jahre befristet ist.

[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Anzuwenden ab 09.09.2021.
[2] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Anzuwenden ab 09.09.2021.
[3] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Anzuwenden ab 09.09.2021.
[4] Gestrichen durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Anzuwenden bis 08.09.2021.

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