(1) 1Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch beantragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nachstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind:

 

1.

die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, und,

 

2.

wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist,

 

a)

ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38,

 

b)

ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36,

 

c)

eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des § 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung,

 

d)

eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2.

2Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und d genannten Dokumente müssen bei der Einfuhrabfertigung im Einzelfall auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt werden.

 

(2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrabfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen.

 

(3)[1] Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente vorzulegen.

Bis 04.10.2023:

(3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente und eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 35 Absatz 1 vorzulegen.

[1] Abs. 3 geändert durch Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.09.2023. Anzuwenden ab 05.10.2023.

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