(1) 1Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. 2Diese müssen folgende Angaben enthalten:
1. |
die Registriernummer der Ausfuhranmeldung, |
2. |
das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung, |
3. |
die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde, |
4. |
die Antragsnummer der Genehmigung, |
5. |
die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und |
6. |
die Restmenge oder den Restwert der Waren. |
(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
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