1Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit dies zur Zertifizierung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) erforderlich ist. 2§ 8 Absatz 5 gilt entsprechend.

[1] § 9 Satz 1 in Kraft ab 1.8.2013 (Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts, geändert durch das Gesetz zur Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens).

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