Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, bestehende Forderungen abzusichern und damit den Zahlungseingang zu verkürzen. Der Grad der Sicherung ist dabei unterschiedlich. Der Einsatz der Sicherungsmittel hängt auch von der Höhe der Forderung ab. Manche sind erst ab einer bestimmten Forderungshöhe betriebswirtschaftlich sinnvoll.

Grundsätzlich sollte in den Lieferungsbedingungen ein wirksamer erweiterter Eigentumsvorbehalt vorgesehen werden. In diesem Falle sollten aber unbedingt die Einkaufsbedingungen des Kunden geprüft werden. Schließen diese einen Eigentumsvorbehalt aus, wird das schriftliche Einverständnis des Kunden für die rechtliche Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts benötigt.

Zahlungen können beispielsweise durch bankbestätigte Schecks oder Wechsel stärker abgesichert werden. Die Forderungsabsicherung kann durch Anforderung einer Zahlungsbürgschaft oder gegen Stellung von Sicherheiten erfolgen. Hier kommen z. B. in Betracht: Einräumung einer Grundschuld oder Hypothek, Verpfändung von Wertgegenständen (Gold, Schmuck etc.) oder Wertpapieren (Aktien, Anleihen, Fonds usw.).

Bei einer Forderungsabtretung tritt der Schuldner Forderungen, die er gegenüber Dritten geltend machen kann, dem leistenden Unternehmen ab (Zession). Hierbei unterscheidet man die stille Zession (der Drittschuldner weiß nichts von der Abtretung) und die offene Zession (hier zahlt der Drittschuldner an das leistende Unternehmen). Größere Sicherheit bietet allerdings nur die offene Zession.

Im "Baubereich" ist zum 1.1.2009 das "Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen"[1].

in Kraft getreten. Danach können Handwerker unter erleichterten Bedingungen Abschlagszahlungen verlangen. Darüber hinaus können Subunternehmer schneller an ihren Werklohn kommen. Im Gegenzug haben bestimmte Auftraggeber einen Anspruch auf Sicherheitsleistung seitens des Unternehmers, bevor sie einen Abschlag leisten müssen.

[1] Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom 28.10.2008; BGBl. I 2008 S. 2022.

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