Seit Einführung des digitalen Datenzugriffs (Abgabenordnung 2004) ist es der Finanzverwaltung gestattet, direkt auf die elektronischen Daten des zu prüfenden Unternehmens zuzugreifen.
Der Zugriff betrifft nicht nur die Finanz- und Anlagenbuchhaltung, sondern umfasst auch Daten aus den sog. "Vorsystemen" wie Warenwirtschaftssystem, Kassensystem, Auftragsabwicklung etc.
Sämtliche steuerrelevanten elektronischen Daten sind unveränderbar aufzubewahren. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Daten im Unternehmen generiert wurden (z. B. Buchführung) oder von außen in die betriebliche Sphäre gelangten (z. B. elektronische Bankauszüge). Im Extremfall kann es bei Verstößen zur vollständigen Verwerfung der Buchführung und anschließenden Vollschätzung kommen. Der BMF hat sich dazu ausführlich in einem BMF-Schreiben[1] geäußert. In Bezug auf diese neuen digitalen Daten haben sich auch neue Prüffelder und –methoden entwickelt:
digitale Prüfungstechniken
Prüffeld | Erläuterung |
---|---|
Sortiervorgänge | Daten können leicht nach bestimmten Kriterien sortiert und geprüfte werden (z. B. Sortierung nach Umsatzsteuerschlüssel, Betrag, Inland, Ausland, Geschäftsfreundegruppen, Umsätze einzelner Kassen). |
Filtervorgänge | Filtern nach Betrag, Zahlungen außerhalb einer bestimmten Periode, etc. |
Zeitreihenvergleich | Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben in bestimmten Zeitperioden (Tag, Woche, Monat, Jahr) |
Doubletten | Auffinden von mehrfach gebuchten Vorgängen |
Lückenanalyse | Auffinden fehlender Nummern in bestimmten Abrechnungskreisen |
Tabelle: digitale Prüfungstechniken
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