Oftmals wird behauptet, die Umsatzsteuer sei für die maritime Wirtschaft nicht von Bedeutung, da immer eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 UStG gegeben sei.[1] Dem ist aber nicht so. Der Teufel steckt wie so häufig im Detail. Im Einzelfall kann es durchaus zu einem Vorgang (Lieferung oder sonstige Leistung) kommen, der umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig ist. Zu nennen und immer wieder von Bedeutung sind etwa die folgenden Fragen:

  • Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Schiffs, insbesondere der Bauaufsicht durch den Reeder sowie bei der Einschaltung von Subunternehmern. Sodann stellt sich die Frage, ob wo der eigentliche Schiffserwerb zu behandeln ist (steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar, je nach Ort der Verschaffung der Verfügungsmach).
  • Fragstellungen während der Betriebsphase des Schiffes; Leistungen aus dem Chartervertrag sind grundsätzlich steuerfrei, aber Ausnahmen können sich bei einem kurzfristigen Chartervertrag ergeben.
  • Sonstige Leistungen "an Betreiber eines Seeschiffs"; hierbei stellt sich oftmals die Frage der Abgrenzung von steuerpflichtig und steuerfrei (§ 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 UStG) bzw. nicht steuerbar. Strittig dabei im Einzelnen auch, wer nach der Definition "Betreiber eines Seeschiffs" ist; besonders streitanfällig ist derzeit die Behandlung von Umsätzen auf "vorhergehenden Stufen" (vgl. Abschnitt 8.1. Abs. 1 UStAE). Der EuGH hat hierzu entschieden, dass auch Dienstleistungen, die nicht unmittelbar erbacht werden, im Einzelfall steuerfrei sein können.[2] Erforderlich ist aber weiterhin, dass feststeht, dass die Dienstleisungen dem Wesen nach für den Bedarf eines Seeschiffs bestimmt ist.[3] Diese Feststellung kann im Einzelfall durchaus schwierig sein und im Rahmen einer Betriebsprüfung Diskussionen nach sich ziehen.
  • Die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens bereitet im Zusammenhang mit einigen EU-Staaten oftmals Probleme.
  • Fragen rund um das Crewing stellen sich bei den entsprechenden Unternehmen, die das Personal für die Schiffe stellen. Grundsätzliche Regelung: Steuerfreiheit Personalgestellung, aber nicht Personalbewirtschaftung.
  • Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Schiffsveräußerung ergeben sich vor allem aus der Übertragung des Schiffs, der Übertragung des Bunkers sowie aus etwaigen Kommissionen im Zusammenhang mit dem Schiffsverkauf. Hierbei ist Einzelfall sauber zu prüfen, ob ein nicht steuerbarer, nicht steuerpflichtiger oder steuerpflichtiger Vorgang vorliegt.
[1] Vgl. hierzu im Einzelnen Dißars/Kahl-Hinsch, NWB 2016 S. 3021.
[3] Abschnitt 8.1. Satz 3 UStAE.

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