Im Einzelfall sehr streitanfällig sind Fälle, in denen die Finanzverwaltung eine Anwendung des § 5a EStG mit der Begründung verneint, ein Betrieb eines Handelsschiffs sei nicht gewollt gewesen, sondern es liege ein sog. Schiffhandel vor. Aus § 5a EStG ist eine Mindestbetriebsdauer, die für die Anwendung des § 5a EStG erforderlich sein sollte, nicht ersichtlich.[1] Trotzdem hat der BFH in 2 Entscheidungen aus den Jahr 2013 dargelegt, dass es seiner Ansicht nach einer Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage bedarf.[2] Folge dieser Rechtsauffassung ist insbesondere, dass ein Veräußerungsgewinn kein Hilfsgeschäft im Sinne des § 5a sein kann und folglich auch nicht von der pauschalisierenden Wirkung erfasst wird.[3] Auf der Grundlage der genannten Urteile des BFH sind die folgenden drei Konstellationen denkbar:

  • Wird das Schiff mehr als ein Jahr betrieben und anschließend veräußert, wird – allerdings widerlegbar – vermutet, dass das Schiff zunächst noch in der Absicht eingesetzt wurde, langfristig das Schiff zu betreiben; einer Anwendung des § 5a steht damit grundsätzlich nichts im Wege. Die Beweislast für das Gegenteil trifft denjenigen, der dies anführt, dieses regelmäßig also die Finanzverwaltung.
  • Wird das Schiff schon innerhalb der Jahresfrist veräußert, wobei auf den schuldrechtlichen Vertrag abzustellen ist, spricht die widerlegliche Vermutung hingegen dafür, dass die Gesellschaft schon von Beginn an nicht die erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb des Handelsschiffes hatte. In dieser Konstellation obliegt es also regelmäßig der Gesellschaft, den Nachweis dahingehend zu führen, dass sie entgegen der Vermutung die Absicht zum langfristigen Betrieb zu Beginn hatte, sich diese aber im Laufe des Jahres geändert hat.
  • Der vorgenannte Nachweis kann allerdings dann nicht geführt werden, wenn das Schiff bereits bei Beginn der Jahresfrist veräußert ist oder bei Beginn der Frist bereits feststeht, dass das Schiff innerhalb der Jahresfrist veräußert wird.[4]

In der Zwischenzeit hat die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH in den Tonnagesteuererlass übernommen.[5]

Als problematisch stellt sich insbesondere dar, dass es sich bei der Absicht, das Schiff längerfristig zu betreiben, um eine innere Tatsache handelt, deren Nachweis regelmäßig schwierig zu führen sein dürfte. Indizien könnten hier zwar abgeschlossene Charterverträge, die Finanzierung oder die Angaben in einem Prospekt sein, doch dürfte regelmäßig die Auslegung bzw. Gewichtung der einzelnen Indizien weiter streitanfällig bleiben. Erst weitere Urteile des BFH dürften die Rechtslage klären helfen.

[4] Hierzu kritisch Hackert/Kahl-Hinsch, NWB 2015, S. 2930.
[5] BMF, Schreiben v. 10.7.2023, IV C 6 – S 2133-1/20/10001:003, BStBl I 2023 IS. 1486 Rz. 5.

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