Maßgebend dafür, ob ein nicht steuerbarer Schadensersatz oder ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegt sind die vertraglichen Verhältnisse zwischen Hersteller, Händler und Käufer. Einzelheiten sind in zwei BMF-Schreiben geregelt.[1]

Gewährleistungsverpflichtung durch Hersteller

Führt die Kfz-Werkstätte für den Hersteller Reparaturen im Rahmen der Neuwagengarantie aus, erbringt die Werkstatt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Hersteller. Entgelt ist die um die Umsatzsteuer geminderte Gutschrift des Herstellers (Material und Arbeitsleistung).

Sofern der Hersteller dem Händler für das Material eine Gutschrift erteilt, resultiert bei Hersteller insoweit eine Kürzung des Vorsteueranspruchs (Material); umsatzsteuerpflichtig ist nur noch die Arbeitsleistung.

Gewährleistungsverpflichtung durch Kfz-Händler

Ist der Vertrag so gestaltet, dass der Kfz-Händler die Garantie übernimmt sind lt. BMF-Schreiben folgend Beispiele denkbar:

 
Praxis-Beispiel

Garantiearbeiten an einem selbst verkauften PKW

Die Vertriebsfirma führt eine Gewährleistungsreparatur an einem Fahrzeug aus, das sie selbst verkauft hat. Sie verwendet dazu ein Ersatzteil aus eigenem Lagerbestand und erhält vom Hersteller eine Gutschrift über die Lohn- und Materialkosten.

Lösung: Der Kunde zahlt nichts. Das Entgelt für die Leistung der Werkstatt ist Null. Es fällt keine Umsatzsteuer an. Die Gutschrift vom Hersteller stellt echten nichtsteuerbaren Schadenersatz dar.

 
Praxis-Beispiel

Garantiearbeiten an einem nicht selbst verkauften PKW

Die Vertriebsfirma führt eine Gewährleistungsreparatur an einem Fahrzeug aus, das sie nicht selbst verkauft hat. Sie verwendet dazu ein Ersatzteil aus eigenem Lagerbestand und erhält vom Hersteller eine Gutschrift über die Lohn- und Materialkosten.

Lösung: Der Kunde zahlt nichts. Das Entgelt für die Leistung der Werkstatt ist Null. Es fällt keine Umsatzsteuer an. Da die Werkstatt die Leistungen für den Hersteller an einem "Fremdfahrzeug" vornimmt, ist kein Raum für nichtsteuerbaren Schadenersatz. Die Leistung der Werkstatt an den Hersteller ist voll umsatzsteuerpflichtig.

Weitere Fallgestaltungen sind aus dem in der Fußnote genannten BMF-Schreiben ersichtlich

Aufpreis für Garantieverlängerung bei Neuwagen

Der Aufpreis, den der Käufer eines Neuwagens für eine Verlängerung der Werksgarantie zahlt und damit mehrere Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und/oder Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer beanspruchen kann, ist eine steuerpflichtige Leistung (Änderung der Rechtsprechung aus dem Jahr 2003).[2]

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