Grundsätzlich kann der Betriebsprüfer Einsicht in alle Betriebsunterlagen verlangen.[1] Ein Mediziner hat jedoch das Recht die Einsichtnahme insoweit zu verweigern, als Informationen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen offenbart würden.[2] Problematisch sind hier z. B. die Privatliquidationen: Sie stellen einerseits Rechnungen dar, so dass insoweit ein Zugriffsrecht des Finanzamts gegeben ist; andererseits enthalten sie auch Diagnosen des Patienten / Kunden, wofür ein Auskunftsverweigerungsrecht des Arztes besteht.

Hinsichtlich dieses Spannungsverhältnisses gilt Folgendes: Für die Ausgangsrechnungen besteht ein Zugriffsrecht für das Finanzamt. Die Finanzbehörde kann die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.[3]

Die zu schützenden Patientendaten müssen entweder separat gespeichert oder z. B. anonymisiert werden. Als Mittel der Anonymisierung kommen z. B. Zugriffsberechtigungskonzepte infrage, die eine hinreichende Datentrennung gewährleisten und mit eindeutigen Ordnungs- bzw. Identifikationsmerkmalen keine Rückschlüsse auf die Identität des Patienten zulassen.[4]

Nimmt ein Arzt in seiner Datenverarbeitung die für die Erfüllung der Verpflichtung der ärztlichen Schweigepflicht erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert dies die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten zur Überprüfung der Steuern zu verlangen.[5]

Enthalten elektronisch gespeicherte Datenbestände z. B. nicht aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige, personenbezogene oder dem Berufsgeheimnis (§ 102 AO) unterliegende Daten, so obliegt es nämlich dem Steuerpflichtigen, die Datenbestände so zu organisieren, dass der Prüfer nur auf die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten zugreifen kann. Dies kann durch "digitales Schwärzen" der zu schützenden Informationen erfolgen. Für versehentlich überlassene Daten besteht kein Verwertungsverbot.[6]

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