Werden neben den umsatzsteuerfreien Hauptleistungen weitere umsatzsteuerpflichtige Leistungen (z. B. Gutachten) erbracht, kann bei geringen Umsätzen eine Umsatzsteuerpflicht entfallen. Einschlägig ist hier die "Kleinunternehmerregelung" gem. § 19 UStG: Erzielte der "Heilberufler "im jeweiligen Vorjahr umsatzsteuerpflichtige Umsätze bis 22.000 EUR, und liegt der voraussichtliche steuerpflichtige Umsatz im laufenden Jahr nicht über 50.000 EUR fällt für die dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtigen Leistungen keine Umsatzsteuer an.[1] Ein Vorsteuerabzug entfällt.[2] Die eigentlichen Heilumsätze werden nicht in o. g. Umsatzgrenzen einbezogen.[3]

Prüfungsansatz

Der Prüfer untersucht, ob die Grenzen für die Kleinunternehmerregelung zutreffend berechnet werden.

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