Werden nur steuerfreie Umsätze erzielt, ist kein Vorsteuerabzug möglich.[1]

Gleiches gilt, wenn der "Heilberufler" Kleinunternehmer ist.[2]

Vorsteueraufteilung

Werden neben den steuerfreien auch ermäßigt bzw. voll besteuerte Umsätze erzielt, kann insoweit Vorsteuer abgezogen werden, als vorsteuerbelastete Aufwendungen oder Investitionen mit diesen Umsätzen zusammenhängen. Einzelne Gegenstände (z. B. Behandlungsstuhl) können dann u. U. voll oder teilweise den steuerpflichtigen Umsätzen zugerechnet werden. Die Aufteilung der Vorsteuer richtet sich nach § 15 Abs. 4 UStG. Die aktuelle Rechtslage ist im Umsatzsteueranwendungserlass erläutert.[3]

 
Praxis-Beispiel

Vorsteueraufteilung

Arzt A erzielt zu 85 % umsatzsteuerfreie und zu 15 % umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Er erwirbt eine Einrichtung für ein Behandlungszimmer für 10.000 EUR zzgl. 1.900 EUR Umsatzsteuer.

Lösung:

 
Vorsteueraufteilung   ustfr. ustpfl.
        85 % 15 %
  Kaufpreis netto 10.000 EUR 8.500 EUR 1.500 EUR
  darauf entfallende Vorsteuer 1.615 EUR 285 EUR
  abzugsfähige Vorsteuer     285 EUR
           
Anschaffungskosten      
  Kaufpreis netto 10.000 EUR    
  nicht abziehbare Vorsteuer 1.615 EUR    
  Anschaffungskosten[4] 11.615 EUR    

Prüfungsansatz

Der Prüfer wird die vorgenommene Aufteilung der Vorsteuer auf deren steuerliche Zulässigkeit prüfen.

Vermietung von Praxisräumen

Grundsätzlich ist die Vermietung von Immobilien umsatzsteuerfrei.[5] Sofern der Mieter umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, kann der Vermieter auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten (sog. "Option").[6] Wurde beim Anmieten zur Umsatzsteuer optiert, wird der Betriebsprüfer Zulässigkeit und Aufteilungsmaßstab überprüfen.

Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Wurde Vorsteuer abgezogen, müssen die entsprechenden Gegenstände des Anlagevermögens 5 Jahre und Immobilien 10 Jahre gemäß dem beim Erwerb gewählten Vorsteueraufteilungsmodus genutzt werden. Treten innerhalb dieses Zeitraumes (5 bzw. 10 Jahre) Nutzungsänderungen oder Verkäufe ein, ist die Vorsteuer entsprechend zu berichtigen.[7]

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