Legt ein "Heilberufler" seinem Lieferanten eine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, werden Einkäufe aus den Ländern der Europäischen Union (sog. "übriges Gemeinschaftsgebiet") vom Lieferanten netto, d. h. ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Nach den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts liegt ein sog. "innergemeinschaftlicher Erwerb" vor,[1] der im Inland steuerpflichtig ist. Eine umsatzsteuersteuerfreie Heilbehandlung liegt insoweit nicht vor, da der Lieferant aus dem anderen EU-Staat keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung an den "Heilberufler" erbringt. Der "Heilberufler"muss die Umsatzsteuer für die Lieferung (sog. "Erwerbssteuer") abführen.[2] Sofern er nur steuerfreie Umsätze erzielt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, kann die entrichtete "Erwerbssteuer" nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.[3] Gleiches gilt, wenn er Kleinunternehmer ist.[4]

 
Praxis-Beispiel

Erwerb aus EU-Land

Arzt A führt ausschließlich steuerfreie Umsätze aus. Für seine Praxis kauft er ein medizinisches Gerät aus Frankreich und legt dabei seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor. Der französische Lieferant F berechnet 10.000 EUR (ohne Umsatzsteuer).

Lösung:

 
Kaufpreis des Gerätes   10.000 EUR > Kaufpreisschuld an F
anfallende Erwerbs-Umsatzsteuer 19 % 1.900 EUR > Schuld an das Finanzamt
Zwischensumme   11.900 EUR  
Vorsteuerabzug   entfällt  
Anschaffungskosten[5]   11.900 EUR  

A muss 1.900 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten.[6]

Prüfungsansatz

Der Prüfer sichtet die Betriebsausgaben auf Einkäufe aus EU-Staaten und prüft die beim Bundeszentralamt für Steuern von ausländischen Unternehmern für den "Heilberufler" gemeldeten innergemeinschaftlichen Erwerbe.

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