Selbstverständlich sind rein betrieblich veranlasste Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Schwieriger wird es, wenn die Kosten nicht nur fachliche / betriebliche, sondern auch nicht fachliche / nicht betriebliche, also gesellschaftliche bzw. private Inhalte betreffen. Man spricht hier von sog. "gemischten Aufwendungen".

Derartige Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden.[1] Der berufliche Anteil kann dann gewinnmindernd als als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Prüfungsansatz

Der Betriebsprüfer sieht sich infrage kommende Sachverhalte genauer an. Folgende Thematiken kommen hier häufiger vor:

Fortbildung, Kongresse

Umfasst das Seminarprogramm nicht nur fachliche Inhalte, sondern beispielsweise auch touristische Elemente, muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Diese Aufteilung erfolgt zunächst mittels Direktzuordnung der Aufwendungen zum "auslösenden" Teil. Nicht direkt zuordenbare Aufwendungen werden dann nach einem Schlüssel nach objektiven Kriterien aufgeteilt.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung von Seminarkosten

Fall 1: Arzt A besucht einen Fachkongress in Paris. Die Anreise erfolgt Samstag früh. Der Kongress (Gebühr 1.200 EUR) findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. In der Zeit außerhalb der Kongresszeit macht der Arzt Urlaub in Paris. Am Sonntagabend reist der Arzt nach Hause zurück (Flugkosten 900 EUR, Übernachtung 1.600 EUR).

Lösung:

Die direkt und ausschließlich mit dem Fachkongress im Zusammenhang stehenden Kosten sind vollumfänglich sls Betriebsausgaben abziehbar. Die nicht zuordenbaren, sowohl durch den Fachkongress wie durch den Urlaub veranlassten Aufwendungen können nach Zeitanteilen / Tagen in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden.[2]

 
Seminargebühr 1.200 EUR 100 % 1.200 EUR
Flugkosten 900 EUR x 3/9 300 EUR
Übernachtung 1.600 EUR x 2/8 400 EUR
als Betriebsausgaben abzugsfähig 1.900 EUR

Zusätzlich können noch Verpflegungspauschalen für die Kongresstage geltend gemacht werden.[3]

Fall 2: Ein Steuerpflichtiger nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil.

Lösung:

Die Aufwendungen für die Urlaubsreise sind insgesamt nicht abziehbar, weil der berufliche Anteil nur von untergeordneter Bedeutung ist.[4] Unmittelbare Seminarkosten (Gebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort usw.) können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Fall 3: Fall wie Nr. 2 nur umgekehrt (13 Tage Seminar, 1 Tag Urlaub)

Lösung:

Die private Mitveranlassung liegt unter 10 %. Damit sind alle Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, soweit nicht andere Beschränkungen greifen.[5]

Betriebsveranstaltungen

Auch bei betrieblichen Veranstaltungen kann eine Aufteilung der Kosten veranlasst sein. Dies ist dann der Fall, wenn an der Veranstaltung Gäste nicht nur aus dem betrieblichen, sondern auch dem privaten Bereich teilnehmen.

 
Praxis-Beispiel

Kosten für Praxisjubiläum

Am 10-jährigen Praxisjubiläum nehmen 20 Personen teil (16 Arbeitnehmer, Ärzte und Apotheker und 4 private Gäste, z. B. Familienangehörige). Die Gesamtkosten der Feier betragen 5.000 EUR; auf die Bewirtung (Essen und Getränke) entfallen 3.000 EUR.

Lösung:

Die Kosten sind aufzuteilen. Abzugsfähig sind entsprechend der Köpfe[6] grundsätzlich 16/20 (= 80 %). Unter Berücksichtigung des beschränkten Betriebsausgabenabzugs bei Bewirtungskosten[7] können steuerlich folgende Beträge als Betriebsausgaben abgezogen werden:

 
Kosten der Feier insgesamt 100 % 5.000 EUR  
privat veranlasst 20 % 1.000 EUR  
betrieblich veranlasst 80 % 4.000 EUR  
davon Bewirtungskosten 3/5 60 % 2.400 EUR  
hiervon steuerlich abziehbar[8] 70 %   1.680 EUR
auf sonst. Kosten entfallender Rest   1.600 EUR 1.600 EUR
als steuerliche Betriebsausgaben abzugsfähig     3.280 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge