Unter bestimmten Umständen schuldet bei Bauleistungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.[1] Dies gilt insbesondere bei Leistungsbezug von einem nicht inländischen Unternehmer.[2] Aber auch beim Einkauf von Bauleistungen von inländischen Unternehmern kann die Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergehen. Das ist dann der Fall, wenn Leistungsempfänger und Leistender beide Bauleistende sind und eine Bauleistung erbracht wird.[3]

Es ist daher hier im jeweiligen Einzelfall darauf zu achten

  • welche Leistung (sonstige Leistung, Werkleistung, Werklieferung, Lieferung) erbracht worden ist und
  • von wem die Leistung zugekauft worden ist (Ansässigkeit im Inland, übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Drittland).

Maßgebend sind § 13b und § 3a UStG sowie Abschn. 3a und Abschn. 13b UStAE.

Prüfungsansatz

Der Prüfer überprüft die steuerrelevanten Vorgänge darauf, ob § 13b UStG beachtet wurde oder die entsprechende Umsatzsteuer eventuell noch nachzuerheben ist.

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