Vorratsgrundstücke in der Baubranche gehören – da sie zum Verkauf bestimmt sind – zum Umlaufvermögen[1] und sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Bewertungsmaßstäben anzusetzen. Grundsätzlich erfolgt daher ein Ansatz in der Bilanz mit den Anschaffungskosten.[2] Wurde beim Erwerb Vorsteuer abgezogen, ist bei der Veräußerung darauf zu achten, ob eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist.[3] Dies ist der Fall,. wenn die Veräußerung umsatzsteuerfrei erfolgt.[4]
Prüfungsansatz
Der Prüfer untersucht, ob aufgrund einer umsatzsteuerfreien Grundstücksveräußerung ein Korrekturerfordernis gem. § 15a UStG gegeben ist.
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