Selbstgenutzte Außenanlagen im Privatvermögen werden steuerlich nicht erfasst, d.  h. es werden keine fiktiven Mieteinnahmen angesetzt, mit der Folge, dass auch keine Werbungskosten berücksichtigt oder Abschreibungen vorgenommen werden können.

Der Einkunftserzielung dienende Außenanlagen werden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.  S.  v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerlich erfasst, sofern eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt.

 
Hinweis

Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern

Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, wozu auch gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen gehören, die keine Gebäude oder Gebäudeteile darstellen, und die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind, und weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können unter weiteren Voraussetzungen nach § 10g EStG im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden.

Nach § 7 Abs. 1 EStG ist Gegenstand der AfA das abnutzbare Wirtschaftsgut im Ganzen. Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses grundsätzlich als einheitliches Wirtschaftsgut mit dem Gesamtbetrag der Herstellungskosten zu bewerten und einheitlich i.  d.  R. (nach Wegfall der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG) linear nach § 7 Abs. 4 EStG abzuschreiben. AfA von unselbstständigen Teilen des Gebäudes sind unzulässig, sofern es sich nicht um gesetzlich ausdrücklich zugelassene Sonderabschreibungen handelt

Getrennt, d.  h. ohne bautechnische Verbindung, auf einem Grundstück stehende Baulichkeiten sind grundsätzlich gesonderte Wirtschaftsgüter, die selbstständig abzuschreiben sind. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang ist regelmäßig nicht geeignet, mehrere getrennt stehende Baulichkeiten zu einem Wirtschaftsgut zusammenzufassen.[1]

Nur für Baulichkeiten oder sonstige Einrichtungen, die trotz fehlender baulicher Verbindung einem auf demselben Grundstück befindlichen Hauptgebäude derart dienen, dass dieses ohne die Einrichtung als unvollständig erscheint, hat die Rechtsprechung die Selbstständigkeit dieser dienenden Baulichkeiten oder sonstigen Einrichtungen verneint, z.  B. bei einer Umzäunung als Teil des durch den Zaun geschützten Gebäudes.[2]

Danach sind Bauwerke, die bewertungsrechtlich Außenanlagen bilden,

  • unselbstständige Gebäudeteile, wenn sie mit einem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen
  • selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter, wenn ein solcher Zusammenhang fehlt.
 
Hinweis

Abschreibung von Außenanlagen

Einkommensteuerrechtlich sind Außenanlagen unbewegliche Wirtschaftsgüter, die nur nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG zeitanteilig linear abgeschrieben werden können.

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