Kommentar

Das BMF hat zu Auslegungsfragen in Bezug auf § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) Stellung genommen.

Hintergrund

Hintergrund dieses neuen BMF-Schreibens ist die Gesetzesbegründung (vgl. BR Drs. 740/13, 29-31) zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz.[1] Hieraus ergibt sich, dass der damalige steuerrechtliche Status quo, nach dem geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft den allgemeinen für Personengesellschaften und deren Beteiligten geltenden Besteuerungsregelungen unterliegen, fortgeführt werden sollte.

Personen-Investitionsgesellschaften sind nach § 18 Satz 1 InvStG Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform. Insbesondere wurde diskutiert, ob die aufsichtsrechtlichen Kriterien einer Investmentkommanditgesellschaft nach deutschem Recht erfüllt sein müssen oder ob ein Rechtstypenvergleich anhand der allgemein anerkannten steuerlichen Abgrenzungskriterien anzuwenden sei.

Aus der gesetzgeberischen Intention folgt, dass deutsche Anleger in als Personengesellschaften strukturierten Investmentvermögen, die nicht die Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllen (z. B. Private-Equity Fonds und andere Alternative Investmentvermögen bzw. Investitionsgesellschaften), nach den allgemein für Personengesellschaften geltenden Besteuerungsgrundsätzen besteuert werden sollen.

Das BMF-Schreiben

Da in Ausnahmefällen auch andere inländische Personengesellschaftstypen als eine Investmentkommanditgesellschaft vorkommen können, ist § 18 InvStG nach dessen Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift auf alle Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) und vergleichbarer ausländischer Rechtsformen anzuwenden ist.

Das BMF klärt insbesondere die Stellung des rechtlichen Vertreters einer Investmentkommanditgesellschaft bei der Wahrnehmung von steuerlichen Pflichten. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 2a Satz 3 InvStG hat nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten einer Investmentkommanditgesellschaft zu erfüllen. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Abreden getroffen wurden, steht nach § 164 HGB die Geschäftsführung bei einer Kommanditgesellschaft dem Komplementär zu. Aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs, insbesondere aus § 154 KAGB ergeben sich keine davon abweichenden Rechtsfolgen.

In Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung stellt das BMF klar, dass nach § 18 Satz 2 InvStG die Einkünfte von Personen-Investitionsgesellschaften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen. Diese Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern (§ 18 Satz 3 InvStG). Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer ausländischen Personen-Investitionsgesellschaft ist in entsprechender Anwendung des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO nicht vorzunehmen, wenn nur ein Anleger mit diesen Einkünften im Inland steuerpflichtig ist.

Hinweis

Für Rechtssicherheit in der Praxis dienen insbesondere die Klarstellungen zum Anwendungsbereich und zum Feststellungsverfahren. Das Schreiben des BMF ist daher von Seiten der Fondsbranche auch deshalb zu begrüßen, weil es die bestehenden steuerlichen Unsicherheiten beseitigt und wohl weniger Investmentvermögen bzw. Fondsvehikel als Kapital-Investitionsgesellschaften qualifizieren werden. In praktischer Hinsicht bleibt es bei der im Einzelfall nicht immer einfachen Abgrenzung bestimmter hybrider Anlagevehikel. Problematisch wird sich in der Praxis allerdings der Umstand erweisen, dass oftmals deutschen Anlegern oder ausländischen Fondsinitiatoren nicht klar sein wird, dass mehrere in Deutschland steuerpflichtige Anleger an einem Fondsvehikel investiert sind.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 12.2.2015, IV C 1 - S 1980 - 1/14/100004

[1] AIFM-StAnpG vom 18.12.2013, BGBl 2013 I S. 4318.

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