OFD Nordrhein-Westfalen, 5.12.2013, S 2293 - St 152 (01/2008)

Zur Voraussetzung eines inländischen Arbeitgebers

Der EuGH hat mit Urteil vom 28.2.2013 in der Rs. C-544/11 „Petersen und Petersen” entschieden, dass Art. 45 AEUV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedsstaat wohnhaften und unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Person aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer freigestellt sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Das Urteil wurde nunmehr amtlich veröffentlicht (BStBl 2013 II S. 847).

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die EuGH-Entscheidung in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Steuerfreistellung nach dem Auslandstätigkeitserlass (BStBl 1983 I S. 470) ist daher auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, tätig wird und die übrigen Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses erfüllt sind.

Auf Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR ist das EuGH-Urteil nicht übertragbar. Eine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass kommt in diesen Fällen weiterhin nicht in Betracht.

Die vorgenannten Grundsätze gelten für alle im Auslandstätigkeitserlass genannten begünstigten Tätigkeiten.

 

Normenkette

AEUV Art. 56;

EStG § 34c

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge