Schweizerische Arbeitnehmer, die die Grenzgängereigenschaft erfüllen, unterliegen dem Lohnsteuerabzug beim inländischen Arbeitgeber. Abweichend von den ansonsten maßgeblichen Bestimmungen legen die zwischenstaatlichen Abmachungen hier ein eigenständiges Lohnsteuerabzugsverfahren fest, das zu einer ermäßigten Abzugsteuer führt. Die Lohnsteuer des schweizerischen Grenzgängers darf max. 4,5 % des im jeweiligen Monat bezogenen Arbeitsentgelts betragen. Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Lohnsteuer ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn. Persönliche Abzüge, wie Werbungskosten, Sonderausgaben und andere, werden nicht berücksichtigt.[1]

Die Begrenzung des Lohnsteuerabzugs auf 4,5 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns gilt auch im Fall der pauschalen Lohnsteuer bei Aushilfs- und Teilzeitkräften. Nutznießer der ermäßigten Abzugsteuer ist in diesem Fall der Arbeitgeber, für den sich die pauschale Lohnsteuer von 20 % bzw. 25 % auf 4,5 % ermäßigt.

 
Praxis-Beispiel

Vergleich zur normalen Lohnsteuerlast

Der Arbeitslohn eines schweizerischen Grenzgängers (Steuerklasse I/0) setzt sich für den Lohnzahlungszeitraum Januar 2023 wie folgt zusammen:

 
Grundlohn 2.750 EUR
Mehrarbeitsvergütung + 500 EUR
Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge + 150 EUR
Vermögenswirksame Leistungen + 156 EUR
Insgesamt 3.556 EUR

Außerdem erhält der schweizerische Grenzgänger wie alle anderen Arbeitnehmer einen monatlichen Beitrag zu einer Direktversicherung von 146 EUR. Für diese zusätzlichen Leistungen übernimmt der Arbeitgeber zulässigerweise die Steuerabzugsbeträge im Wege der Lohnsteuer-Pauschalierung.

Eine schweizerische Ansässigkeitsbescheinigung liegt dem Arbeitgeber vor.

Die Lohnsteuer für das Januar-Gehalt berechnet sich nach der Kappungsregelung mit 4,5 % von 3.406 EUR (nach dem Einkommensteuergesetz steuerfreie Arbeitgeberleistungen sowie persönliche Abzüge bleiben außer Ansatz), beträgt also 153,27 EUR. Hinzu kommt die pauschale Lohnsteuer für die Zukunftssicherungsleistung, die sich für den schweizerischen Grenzgänger von 20 % auf 4,5 % ermäßigt (= 6,57 EUR). Die Belastung mit inländischer Lohnsteuer ist damit im Vergleich zum normalen Lohnsteuerabzug (441,25 EUR, berechnet für einen maßgebenden Arbeitslohn von 3.406 EUR, zzgl. 29,20 EUR [= 20 % von 146 EUR] pauschale Lohnsteuer) um 310,61 EUR geringer.

Die inländische Abzugsteuer darf 4,5 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht übersteigen, falls der schweizerische Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung erfüllt. Insoweit kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Abkommensbestimmungen nicht zusätzlich ein Solidaritätszuschlag erhoben werden. Neben der Kirchensteuer, die an den inländischen Wohnsitz geknüpft ist, entfällt also auch die Einbehaltung des Solidaritätszuschlags bei diesem Personenkreis.

Voraussetzung für diese ermäßigte Besteuerung ist, dass der Arbeitnehmer dem inländischen Arbeitgeber seinen Wohnsitz in der Schweiz durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung des jeweiligen kantonalen Steueramts nachweist.[2]

Wird dem Arbeitgeber keine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt, ist die Lohnsteuer für den schweizerischen Grenzgänger – auch wenn er tatsächlich die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft erfüllt – nach allgemeinen Grundsätzen einzubehalten. Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs bestimmt sich also zunächst nach den im EStG für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer enthaltenen Vorschriften. Für schweizerische Arbeitnehmer, die in Deutschland mindestens 90 % ihres Gesamteinkommens verdienen, besteht die Möglichkeit, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Der Antrag ist auf amtlichem Vordruck beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen, das dem Arbeitgeber für das Lohnsteuerabzugsverfahren eine Bescheinigung mit den maßgeblichen Besteuerungsmerkmalen ausstellt.[3]

Auch wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt, ist die Anwendung des ermäßigten Lohnsteuerabzugs i. H. v. 4,5 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer wegen der Anzahl der Nichtrückkehrtage von mehr als 60 Tagen nicht mehr zu den Grenzgängern zu rechnen ist. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall bereits während des Jahres verpflichtet, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung die für die vergangenen Lohnzahlungszeiträume zu wenig erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Außerdem hat der ­Arbeitgeber auf amtlichem Vordruck die Tage der Nichtrückkehr zu bescheinigen. Diese Bescheinigung muss dem Betriebsstättenfinanzamt vorgelegt werden.

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