Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland sind Vorsteuern auch dann nicht abziehbar, wenn sie unter den Reisekostenbegriff fallen. Bei grenzüberschreitenden Reisen kann der Arbeitgeber aus den seinen Arbeitnehmern ersetzten Reisekosten oder der Unternehmer aus den Betriebsausgaben für seine eigenen Geschäftsreisen Vorsteuern für den auf das Inland entfallenden Teil der Reise in Anspruch nehmen.

Benutzt der Arbeitnehmer für seine dienstliche Reisetätigkeit einen eigenen Pkw, ist der Vorsteuerabzug seitens der Firma ausgeschlossen.

Etwas anderes gilt für etwaige Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Dabei muss das jeweilige Beförderungsunternehmen in einer ordnungsgemäßen Rechnung angeben, welcher Teil des Fahrpreises auf die Beförderung im Inland entfällt und welcher Steuersatz hierfür gilt.[1] Auch der Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten ist zulässig, soweit er auf das Inland entfällt.

Der Arbeitgeber kann aus inländischen Übernachtungsbelegen für Dienstreisen seiner Arbeitnehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Das Gesetz lässt diese Möglichkeit für sämtliche nachgewiesenen Übernachtungskosten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung zu.[2]

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass

  • der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistung anzusehen ist. Hierzu ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber Rechnungsempfänger ist, also der Übernachtungsbeleg ausdrücklich auf den Namen der Firma lautet.
  • eine Rechnung mit offenem Vorsteuerausweis ausgestellt wird.[3]

Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 EUR[4] kann auf die namentliche Angabe der Firma als Leistungsempfängerin verzichtet werden, wenn das ausstellende Hotel sowie der Mehrwertsteuersatz bescheinigt sind.[5] Nicht möglich ist der pauschale Vorsteuerabzug mit 13,1 % aus den lohnsteuerlichen Übernachtungspauschalen.

 
Wichtig

Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten bei Geschäftsreisen

Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für die eigenen Geschäftsreisen des Unternehmers. Auch hier ist der Vorsteuerabzug aus den Übernachtungskosten nur auf Einzelnachweis zulässig. Das Unternehmen muss also im Besitz einer formal ordnungsgemäßen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung sein.[6]

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