Die Auslandssätze für Verpflegung und Unterbringung, die am Ende dieses Beitrags abgedruckt sind, finden unabhängig davon Anwendung, ob die Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland eine Dienstreise, eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit darstellt. Im Einzelnen sind folgende Anwendungsbereiche zu unterscheiden:

  • Der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer für Auslandsreisekosten, die anlässlich einer Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit im Ausland entstehen,
  • die steuerfreie Vergütung von Auslandsreisekosten durch den Arbeitgeber,
  • der Werbungskostenabzug und der steuerfreie Arbeitgeberersatz, die Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterbringung, die aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung im Ausland entstehen,
  • der Betriebsausgabenabzug für ausländische Geschäftsreisen des Unternehmers, Freiberuflers und anderen selbstständig Tätigen.
 
Wichtig

Umfang des Arbeitgeberersatzes bestimmt sich nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen

Die vom BMF festgelegten Auslandstagegelder stellen die steuerlich zulässigen Reisekosten dar. Welche steuerfreien Auslösungen für die Verpflegung und Unterbringung bei Auslandsreisen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zu zahlen hat, richtet sich aber ausschließlich nach den arbeitsrechtlich getroffenen Vereinbarungen. Maßgebend sind die im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in dem Einzelarbeitsvertrag enthaltenen Bestimmungen.

Ergeben sich danach für den steuerfreien Arbeitgeberersatz geringere Beträge, kann der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zu den höheren lohnsteuerlichen Auslandsreisekostensätzen in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Um arbeitsrechtliche Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe der steuerfreien Auslösungen zu vermeiden, sollten klare und eindeutige vertragliche Abmachungen getroffen werden. Wer dabei an die sich von Jahr zu Jahr ändernden lohnsteuerlichen Reisekostensätze anknüpfen möchte, dem ist zu empfehlen, die arbeitsrechtliche Übernahme schriftlich zu regeln.

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