Ausfuhrlieferungen in die Welt außerhalb der EU (Drittländer) unterliegen nach wie vor nicht der Umsatzsteuer. Dazu sind weitreichende Buch- und Belegnachweise zu führen.[1] Die USt-IdNr. hat im Gegensatz zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen bei den Ausfuhrlieferungen keine Bedeutung, da diese nur im EU-Bereich relevant ist. Im Gegensatz zur innergemeinschaftlichen Lieferung haben sich bei der Ausfuhrlieferung im Jahr 2020 keine Änderungen ergeben.

2.1 Buchnachweis bei Export

Beim Buchnachweis handelt es sich um Aufzeichnungen im Rahmen der Buchführung.[1] Fehlt es an diesen Aufzeichnungen, so kann selbst bei gültigen Versandpapieren die Steuerfreiheit versagt werden.

Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes fortlaufend direkt nach Ausführung der Lieferung aufzeichnen (ohne Sonderfall der Verarbeitung):

  • die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Liefergegenstands;
  • den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers;
  • den Tag der Lieferung;
  • das vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelt mit Tag des Zahlungseingangs;
  • die Ausfuhr (Tag der Ausfuhr);
  • die Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort;
  • ggf. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck.

Es reicht aus, wenn die laufenden Buchführung mit Bezug auf den Ausfuhrbeleg mit entsprechenden Angaben versehen ist.

[1] S. § 13 UStDV.

2.2 Belegnachweis bei Export

Die Ausfuhr kann durch einen Posteinlieferungsschein, Frachtbrief, Konnossement, Abholbeleg des Kurierdienstes usw. erfolgen, den der Spediteur bei Abholung ausstellt.[1] Wie bei der Beförderung durch den Unternehmer oder den Abnehmer selbst ist auch die Ausfuhrbestätigung des Zolls ein gültiger Ausfuhrnachweis.[2]

Bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von 1.000 EUR wird er durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite angebracht. Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung auf dem "Einheitspapier" wurde durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. Mit dem ATLAS-Verfahren wurden schriftliche Zollanmeldungen[3] und Bescheide durch elektronische Dokumente ersetzt.

Abb. 4: Ausgangsvermerk

Anders als bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen genießt der Lieferer keinen Vertrauensschutz[4] bei falschen Angaben des Abnehmers oder gefälschten Zollausgangsstempel und -dokumenten. Der Unternehmer muss im schlimmsten Fall für die vermeintlich umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung die dann doch anfallende Umsatzsteuer aus eigener Tasche nachzahlen.[5]

Incoterms regeln die internationalen Lieferungen

Die Incoterms der ICC (International Chamber of Commerce, ICC) regeln die internationalen Lieferungen von Gütern. Die Bestimmungen legen fest, welche Transportkosten der Verkäufer, welche der Käufer zu tragen hat und wer die Verlustgefahr trägt. Die Incoterms geben jedoch keine Auskunft darüber, wann und wo das Eigentum an der Ware von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht. Die verwendete Lieferbedingung ist auch Grundlage für die Bemessung des Zollwerts. Die Klauseln der Incoterms folgen in ihrer Klassifizierung dem Weg der Lieferung:

E-Klausel – die Abholklausel

  • EXW (ex works): ab Werk

F-Klauseln – Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt

  • FCA (free carrier): frei Frachtführer
  • FAS (free alongside ship): frei Längsseite Schiff
  • FOB (free on board): frei an Bord

C-Klauseln – Haupttransport vom Verkäufer bezahlt

  • CFR (cost and freight): Kosten und Fracht
  • CIF (cost, insurance, freight): Kosten, Versicherung, Fracht
  • CPT (carriage paid to ...): frachtfrei
  • CIP (carriage and insurance paid to ...): frachtfrei versichert

D-Klauseln – Ankunftsklauseln

  • DAF (delivered at frontier): geliefert Grenze
  • DES (delivered ex ship): geliefert ab Schiff
  • DEQ (delivered ex quay): geliefert ab Kai
  • DDU (delivered duty unpaid): geliefert unverzollt
  • DDP (delivered duty paid): geliefert verzollt

Abb. 5: Einheitspapier

[1] Zu Sonderfällen vgl. Abschn. 6.5. Abs. 1 Satz 6 UStAE.
[2] Zu diesem Thema allgemein Pieske-Konty, Der Ausfuhrnachweis bei Lieferungen in das Drittlandsgebiet, StBp 2021, S. 304; Abschn. 6.5. UStAE.
[3] Näheres erfahren Sie auf den Internetseiten von www.zoll.de.; auch Abschn. 6.2. UStAE
[4] § 6a Abs. 4 UStG; die Vorlage der Belege bildet nur die Grundlage für eine Prüfung, BFH v. 14.12.1994, XI R 70/93, BStBl. II 1995, S. 515.
[5] BFH, Beschluss v. 6.5.2004, V B 101/03, BStBl. II 2004, S. 748.

2.3 Buchen einer Exportrechnung

Nachdem alle formalen Hürden beim Export angesprochen wurden, ist noch die richtige Erfassung in der Buchhaltung des Unternehmers zu klären.

 
So buchen Sie richtig

Exportrechnung

Großhändler Neumann versendet Silberschmuck nach New York auf Kosten des Abnehmers. Sämtliche notwendigen Ausfuhrbelege liegen vor. Eine deutsche Umsatzsteuer ist nicht ausgewiesen. Der Preis wurde in US-$ festgelegt.

Neumann setzt die Kaufpreisforderung von 195.000 USD zum Durchschnittskurs November an (1,15 USD/EUR).

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR

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