Nach § 138 Abs. 3 AO a. F. hatte die Meldung innerhalb von 5 Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen, in dem der meldepflichtigen Vorgang eingetreten ist. Für Vorgänge ab dem 1.1.2018 gilt die Neufassung des § 138 Abs. 5 AO. Die Meldung hat erst mit der Abgabe der Steuererklärung zu erfolgen, spätestens aber 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vorgang verwirklcht wurde.[1] Eine Aufforderung seitens des Finanzamts ist hierbei nicht erforderlich, sondern der Meldepflichtige hat seine Anzeige von sich aus zu erstatten.[2]

Fraglich ist, ob diese alte Frist, die unter Umständen für Steuerpflichtige sehr knapp bemessen sein dürfte[3], durch die Finanzverwaltung im Einzelfall offiziell verlängert werden kann. Dies wird man nicht annehmen können. Es handelt sich hier nämlich um eine Frist zur Erfüllung einer Anzeigepflicht. Solche Fristen können mangels Nennung in § 109 Abs. 1 Satz 1 AO nicht verlängert werden.[4]

Die Meldung bis 31.12.2017 hatte nach § 138 Abs. 2 Satz 1 AO nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.[5] Vorgänge ab dem 1.1.2018 sind auf elektronischem Wege nach amtlichen Datensatz gemäß § 138 Abs. 5 AO zu übermitteln.[6]

[2] Vgl. Kämper, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138 AO Rz. 23; Schallmoser, in HHSp, AO und FGO, § 138 AO Rz. 25.
[3] Vgl. Thieme, DStR 2002 S. 570.
[4] Vgl. Thieme, DStR 2002 S. 570 (572), der auch darlegt, dass dies bis Ende 2001 durchaus geschehen konnte, so dass insofern eine weitere Verschärfung des § 138 AO eingetreten ist.
[5] Die Meldung hat nach einem amtlichen Vordruck zu erfolgen, BZSt 2.
[6] Rätke, in Klein, AO, § 138 AO Rz. 45, 15. Aufl. 2020; Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 138 AO Rz. 46; Zugmaier/Nöcker/Anemüller, AO, § 138 AO Rz. 19 (Stand 12.3.2021).

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