Vollkommen neu durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz in die AO eingefügt wurde eine Meldepflicht bei bestehen einer sog. Drittstaat-Gesellschaft nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO. Drittstaaten-Gesellschaften sind in § 138 Abs. 3 AO definiert und umfassen letztlich jede Gesellschaft außerhalb der EU und den EFTA.[1] Mitzuteilen ist nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO, wenn ein Steuerpflichtiger allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Drittstaaten-Gesellschaft ausüben kann.[2] Zudem bestehen bei diesen diesen Drittstaat-Gesellschaften auch Aufbewahrungspflichten gemäß § 147a Abs. 2 AO.[3]

Achtung: dies gilt seit dem Ablauf der Übergangsfrist seit dem 1.1.2021 auch für Gesellschaften in Großbritannien, das nunmehr als Drittstaat anzusehen ist.[4]

[1] BMF, Schreiben v. 26.4.2022, IV B 5 – S 0301/19/10009:001, BStBl 2022 I S. 576 Tz. 17; Zugmaier/Nöcker/Anemüller, AO, § 138 AO Rz. 14 (Stand 12.3.2021); Haselmann, in Koenig, AO,4. Aufl. 2021, § 138 AO Rz. 24.
[3] Zu Einzelheiten vgl. Dißars, BB 2017 S. 2015; s. auch Rätke, in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 138 AO Rz. 23ff.
[4] Bundeszentralamt für Steuern, Meldung vom 24.3.2021.

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