Vollkommen neu durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz in die AO eingefügt wurde eine Meldepflicht bei bestehen einer sog. Drittstaat-Gesellschaft nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO. Drittstaaten-Gesellschaften sind in § 138 Abs. 3 AO definiert und umfassen letztlich jede Gesellschaft außerhalb der EU und den EFTA.[1] Mitzuteilen ist nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO, wenn ein Steuerpflichtiger allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Drittstaaten-Gesellschaft ausüben kann.[2] Zudem bestehen bei diesen diesen Drittstaat-Gesellschaften auch Aufbewahrungspflichten gemäß § 147a Abs. 2 AO.[3]
Achtung: dies gilt seit dem Ablauf der Übergangsfrist seit dem 1.1.2021 auch für Gesellschaften in Großbritannien, das nunmehr als Drittstaat anzusehen ist.[4]
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