§ 21 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ausländische Investmentanteile oder EG-Investmentanteile vertreibt,

 

1.

ohne daß die Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 erstattet worden ist,

 

2.

bevor die Frist nach § 8 Abs. 1 oder § 15d Abs. 1 abgelaufen ist,

 

3.

obwohl die Aufnahme des Vertriebs nach § 8 Abs. 2 oder § 15d Abs. 2 untersagt worden ist oder

 

4.

obwohl der weitere Vertrieb nach § 8 Abs. 3, 4, § 10 Abs. 3 erster Halbsatz, § 15d Abs. 3, 4 oder § 15g Abs. 3 Satz 1 untersagt worden ist.

 

(2)[1] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

 

(3)[2] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht. Anzuwenden ab 01.01.2002.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht. Anzuwenden ab 01.05.2002.

§ 21a [Verkaufsprospekt]

Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Prospekt die Vorschrift des § 12 Abs. 5 in seiner bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

[1] § 21a eingefügt durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.

§ 22 (Inkrafttreten)

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