§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ausländische Investmentanteile oder EG-Investmentanteile vertreibt,
1. |
ohne daß die Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 erstattet worden ist, |
2. |
bevor die Frist nach § 8 Abs. 1 oder § 15d Abs. 1 abgelaufen ist, |
3. |
obwohl die Aufnahme des Vertriebs nach § 8 Abs. 2 oder § 15d Abs. 2 untersagt worden ist oder |
4. |
obwohl der weitere Vertrieb nach § 8 Abs. 3, 4, § 10 Abs. 3 erster Halbsatz, § 15d Abs. 3, 4 oder § 15g Abs. 3 Satz 1 untersagt worden ist. |
(2)[1] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3)[2] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§ 21a [Verkaufsprospekt]
Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Prospekt die Vorschrift des § 12 Abs. 5 in seiner bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 22 (Inkrafttreten)
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