(1) Der Vertrieb der EG-Investmentanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.

 

(2) Die Behörde untersagt die Aufnahme des Vertriebs, wenn

 

1.

die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 15c nicht ordnungsgemäß erstattet,

 

2.

Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen oder

 

3.

die Verpflichtungen nach § 15a nicht erfüllt sind.

 

(3) Die Behörde untersagt den weiteren Vertrieb der EG-Investmentanteile, wenn

 

1.

die Anzeige nach § 15c nicht erstattet oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,

 

2.

bei dem Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen worden ist,

 

3.

die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist oder

 

4.

die Vertriebsvoraussetzungen nach § 15a nicht mehr erfüllt sind.

 

(4) Die Behörde kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Verpflichtungen nach § 15b oder § 15f nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder eine nach § 15e Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.

 

(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

 

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Behörde in den Fällen der Absätze 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(6) 1Die Behörde teilt die Untersagung des Vertriebs den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. 2Sie macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb stattgefunden hat.

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