(1) 1Für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, (ausländische Investmentanteile) im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. 2Der Grundsatz der Risikomischung gilt auch dann als gewahrt, wenn das Vermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.

 

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein Vertrieb im Sinne des Absatzes 1 stattfindet.

 

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die im Zweiten Abschnitt geregelten Anteile nur nach Maßgabe der §§ 15g, 15h, 15i und 15k Abs. 2.

 

(4)[1] § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

[1] Abs. 4 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.02.2003.

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