OFD Frankfurt, 17.3.2014, S 2255 A - 36 - St 220

 

I. Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG – als Anlage beigefügt – erstellt, die als Arbeitshilfe beim Sonderausgabenabzug und der zutreffenden nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase genutzt werden kann.

Die Übersicht erstreckt sich im Wesentlichen auf die Staaten des EWR und der Schweiz sowie die Staaten Australien, Bosnien-Herzegowina, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Mazedonien, Serbien-Montenegro, Türkei und die USA. Mit dieser Auswahl wird die weitaus überwiegende Zahl der Fälle in der Praxis erfasst. Die in der Übersicht getroffene Aussage zum Besteuerungsrecht basiert auf dem Stand der Doppelbesteuerungsabkommen vom November 2005. Da eine fortlaufende Aktualisierung der Übersicht durch das Bundesministerium der Finanzen nicht vorgesehen ist, kann im jeweiligen Einzelfall die Zuweisung des Besteuerungsrechts von den Angaben in der Übersicht abweichen (z.B. wegen neuer Abkommen bzw. Änderung der Abkommen).

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die Leistungen einiger in der Übersicht aufgeführten Rentenversicherungsträger vereinzelt auch Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit im öffentlichen Dienst oder in anderen öffentlichen Funktionen des anderen Vertragsstaats erfassen können. Dies betrifft Kurzbeschreibungen, die z.B. die Begriffe „Beamtenversorgungsträger” oder „Sondersystem für Staatsbeamte” enthalten. Außerdem sind nicht alle Ausnahme-/Sonderregelungen (z.B. Besteuerungsrecht aufgrund der Staatsangehörigkeit) aufgeführt.

Es ist daher unumgänglich, in jedem Einzelfall das Besteuerungsrecht nach den genannten Vorschriften des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen.

Zur Anwendung der in der Anlage dargestellten Übersicht haben sich folgende Änderungen ergeben:

 

1. Italienische Sozialversicherungsrenten bei im Inland ansässigen italienischen Staatsbürgern

Nach Auffassung des italienischen Finanzministeriums ist Art. 19 Abs. 4 DBA Italien nur auf Staatspensionen und Kriegsrenten, nicht aber auf Sozialversicherungsrenten, anwendbar. Entgegen der rechtlichen Einordnung der Sozialversicherungsrenten in der Übersicht, unterliegen die Einkünfte aus italienischen Sozialversicherungsrenten mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Einkommensteuer. Umfassendere Informationen hierzu sind im „Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte” des Außensteuerreferates (S. 98) abrufbar.

 

2. Türkische gesetzliche Rentenversicherungsträger

Bei den türkischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern haben sich Änderungen gegenüber der Übersicht ergeben. Die drei in der Liste enthaltenen türkischen Rentenversicherungsträger wurden zwischenzeitlich unter einer Dachanstalt namens „Sosyal Güvenlik Kurumu” („SGK” – Anstalt für Soziale Sicherheit) verschmolzen. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern hat dieser Rentenversicherungsträger folgende Anschriften mit getrennten Zuständigkeiten:

Für Angestellte/Arbeiter und Selbständige (ehemals SSK und Bag Kur): Abkürzung:
   
Sosyal Güvenlik Kurumu SGK
Sosyal Sigortalar Genel Müdürlügü Sosy. Sig. Gen. Müd.
Yurtdisi Borçlanma ve Yurtds. Borcl. ve
Tahsis Islemleri Daire Baskanligi Tahs. Isl. Gen. Müd.
   
Mithatpasa Cad. 7 Mithatpasa Cad. 7
06437 Ankara Sihhiye 06437 Ankara Sihhiye
Türkei Türkei
   
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (ehemals TCES): Abkürzung:
   
Sosyal Güvenlik Kurumu SGK
Sosyal Sigortalar Genel Müdürlügü Sosy. Sig. Gen. Müd.
Kamu Görevlileri Emeklilik Kamu Görevl. Em.
Islemleri Daire Baskanligi Isl. D. Bsk.
   
Milli Müdafaa Cad. 24 Milli Müdafaa Cad. 24
06643 Ankara Bakanliklar 06643 Ankara Bakanliklar
Türkei Türkei

Nur dieser Rentenversicherungsträger ist berechtigt, die erforderlichen Bescheinigungen für den Abzug von türkischen gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben sowie die in der Unterhaltserklärung geforderten Negativbescheinigungen für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG auszustellen.

Ausführliche Informationen zum türkischen Sozialversicherungssystem werden – auch in deutscher Sprache – auf der Webseite der türkischen Sozialversicherungsanstalt Sosyal Güvenlik Kurumu (www.sgk.gov.tr) zur Verfügung gestellt.

 

3. „Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte” des Außensteuerreferates

Weitere Änderungen können Sie der aktualisierteren Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen im „Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte” des Außensteuerreferates (Anlage 5b, S. 166 – 175) entnehmen.

 

II. Einsprüche gegen die Berücksichtigung ausländischer gesetzlicher Renten mit dem Besteuerungsanteil

Mit Urteil vom 27.9.2007, 2 K 53/07 hat das Schleswig-Holsteinische FG die Verwaltungsauffassung bestätigt und entschie...

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