Überblick

Dargestellt werden die Voraussetzungen, unter denen sich eine Person, die von einem Auskunfts- oder Vorlageersuchen der Finanzverwaltung betroffen ist, weigern kann, diesem Ersuchen nachzukommen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem normalen steuerlichen Verwaltungsverfahren und solchen Verfahren, bei denen eine strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts droht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In den §§ 101 bis 106 AO regelt der Gesetzgeber, wer unter welchen Voraussetzungen die Auskunft gegenüber den Finanzbehörden bzw. die Vorlage von Unterlagen im steuerlichen Verwaltungsverfahren verweigern kann. Hier betreffen die einzelnen Normen verschiedene Aspekte und haben auch eine höchst unterschiedliche Bedeutung für die Praxis:

  • Auskunfts- und Eidesverweigerungsrechte von Angehörigen.[1]
  • Auskunftsverweigerungsrechte bestimmter Berufsgruppen.[2]
  • Auskunftsverweigerungsrechte bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit.[3]
  • Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden.[4]
  • Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen.[5]
  • Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls.[6]

Einige wenige Ausführungen zur Auslegung der Bestimmungen aus Verwaltungssicht finden sich auch im Anwendungserlass zur AO.[7]

[7] BStBl 2014 I S. 290.

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