In § 105 AO wird eine Sonderregelung für die Auskunftspflicht von öffentlichen Stellen gegenüber dem Finanzamt getroffen. Dem Finanzamt gegenüber besteht grundsätzlich keine Verschwiegenheit. Die Auskunftspflicht geht damit der Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich vor.[1] Allerdings haben die staatlichen Stellen gemäß § 105 Abs. 2 AO auch gegenüber den Finanzbehörden das Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.[2]

Eine weitere Sonderbestimmung für den öffentlichen Bereich besteht nach § 106 AO. Hiernach darf eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass dies dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.[3] In der Praxis ist diese Regelung nur in Ausnahmefällen von Bedeutung.

[1] Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 105 AO Rz. 1; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 105 AO Rz. 4; Schuster, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 105 AO Rz. 13 ff.
[2] Rätke, in Klein, AO, § 105 AO Rz. 8, 16. Aufl. 2022; Haselmann, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 104 AO Rz. 4.
[3] Schuster, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 106 AO Rz. 2ff.

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