Grundsätzlich bestehen im steuerlichen Verwaltungsverfahren umfangreiche Mitwirkungs- und Vorlagepflichten. Geregelt sind diese vor allem in den §§ 90ff. AO und betreffen zunächst den Steuerpflichtigen, im Einzelfall aber auch Dritte. Diese Pflichten sind Ausfluss des staatlichen Interesses an einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuer.[1] Dieses staatliche Aufklärungsinteresse kollidiert dabei regelmäßig mit dem Interesse des Bürgers an einem Schutz seiner Vertrauenssphäre, so dass eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen hat, um einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere, aber nicht abschließend, die folgenden Pflichten:[2]

  • Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach § 93 AO.[3]
  • Übermittlung von Daten in div. Fällen durch Dritte nach § 93c AO.[4]
  • Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach § 97 AO[5] und Wertsachen nach § 100 AO.
  • Pflicht zur Hilfeleistung bei der Personenerhebung und Betriebsaufnahme nach den §§ 137ff. AO.[6]
  • Buchführung- und Aufzeichnungspflichten nebst der Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen nach §§ 140ff. AO.[7]
  • Pflicht zur Einreichung von Steuererklärungen nach § 150 AO i. V. m. den Pflichten nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen.[8]
  • Pflicht zur Benennung von Zahlungsempfängern und Gläubigern nach § 160 AO.[9]
  • Besondere Mitwirkungspflichten bei der Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung nach den §§ 193ff. AO.

Aus dem oben geschilderten Spannungsverhältnis zwischen den gegenseitigen Interessen hat der Gesetzgeber die Konsequenz gezogen, dass zwar grundsätzlich die Pflicht zur Mitwirkung besteht, dies jedoch im Einzelfall dann nicht gilt, wenn die Interessen des betroffenen Steuerpflichtigen oder eines Dritten als wichtiger als das staatliche Interesse anzusehen sind. Die hierfür in den §§ 101ff. AO getroffenen Regelungen gelten dabei für das gesamte Besteuerungsverfahren[10] und sind als abschließende Ausnahmetatbestände anzusehen.[11] Diese Bestimmungen der §§ 101ff. AO gelten auch im Außenprüfungsverfahren. Im finanzgerichtlichen Klageverfahren ordnet § 84 FGO eine sinngemäße Anwendung der §§ 101 bis 103 AO an.[12]

[1] Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 90 AO Rz. 6; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90 AO Rz. 1ff.
[3] Siehe hierzu Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO Rz. 6ff.
[4] Eingeführt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679; hierzu im Einzelnen Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 93c AO Rz. 1ff.; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93c AO Rz. 3ff.
[5] Vgl. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 97 AO Rz. 2ff.
[6] Die §§ 134 bis 136 AO wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v..18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679 aufgehoben.
[8] Auch die Regelungen der §§ 149ff. AO haben durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens umfangreiche Änderungen erfahren.
[10] Schuster, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 101 AO Rz. 4; v. Wedelstädt, Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte im Besteuerungsverfahren, AO-StB 2005 S. 13.
[11] Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, vor §§ 101106 AO Rz. 4.
[12] Vgl. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 101 AO Rz. 7.

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