Begriff

Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung setzt eine Warenbewegung ins Drittlandsgebiet voraus, die dem Umsatz des Lieferers zugeordnet werden kann. Der Lieferant oder sein ausländischer Abnehmer müssen den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet befördern oder versenden. Als primär zu verwendender Belegnachweis hierfür gelten die im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr elektronisch übermittelten Ausgangsvermerke. Ausnahmsweise ist eine steuerfreie Ausfuhrlieferung auch anzuerkennen, wenn trotz mangelnder Beleglage die gesetzlichen Voraussetzungen anhand anderer objektiver Merkmale nachgewiesen sind. Der Umsatz ist getrennt von den Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet aufzuzeichnen und in den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen zu deklarieren. Besonderheiten gelten für Lieferungen an Touristen aus Drittstaaten sowie zur Ausrüstung von Beförderungsmitteln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 4 Nr. 1a, § 6 UStG, §§ 8–13 und 17 UStDV, Abschn. 6.16.12 UStAE.

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