Der BFH hat mittlerweile seine Rechtsprechungsgrundsätze hinsichtlich der Anerkennung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch für Ausfuhrlieferungen übernommen.[1] Hiernach ist das Vorliegen des buch- und belegmäßigen Nachweises keine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen (mehr). Dies bedeutet aber nicht, dass dem Beleg- und Buchnachweis keine Bedeutung beigemessen wird. Er ist und bleibt das Indiz zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG. Beide – sowohl Beleg- als auch Buchnachweis – können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG geführt, d. h. ergänzt und vervollständigt werden. Für den Buchnachweis hat der BFH mit o. g. Urteil aber entschieden, dass dieser grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen muss, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat.

Demgegenüber kann der Unternehmer den Belegnachweis auch weiterhin bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erbringen. Die Differenzierung zwischen Buch- und Belegnachweis rechtfertigt der BFH daraus, dass dem Unternehmer die Ausfuhrbelege u. U. erst nach dem Abgabezeitpunkt für die Voranmeldung vorliegen und sich aus einer erst nachträglichen Beibringung des Belegnachweises, anders als bei einem vollständigen Fehlen buchmäßiger Aufzeichnungen, keine Gefährdung des Steueraufkommens ergäbe.

 
Wichtig

Objektive Beweislage

Eine Ausfuhrlieferung kann ausnahmsweise auch bei Fehlen der Buch- und Belegnachweise vorliegen, wenn nach objektiven Kriterien zweifelsfrei feststeht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung vorliegen, insbesondere, wenn objektiv erkennbar feststeht, dass der Liefergegenstand das Unionsgebiet tatsächlich verlassen hat (Grundsatz der Steuerneutralität und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).[2]

Eingeschränkt wird dieser Grundsatz in Fällen, in denen der liefernde Unternehmer vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt ist, die das Funktionieren des EU-Mehrwertsteuersystems gefährdet, oder wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung erfüllt sind.

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