Übernimmt den Transport der Gegenstände in das Drittlandsgebiet ein vom Lieferanten oder Abnehmer eingeschalteter selbstständiger Beauftragter, muss der Ausfuhrnachweis außerhalb des IT-Verfahrens "ATLAS" durch Versendungsbelege oder handelsübliche Belege geführt werden. Versendungsbelege sind insbesondere der Eisenbahnfrachtbrief, der Luftfrachtbrief, der Posteinlieferungsschein, das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument, das Konnossement, der Ladeschein, der Rollfuhrschein sowie deren Doppelstücke, wenn sich aus ihnen die Warenbewegung in das Drittlandsgebiet ergibt.

Wird die Versendung von einem Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter ausgeführt, so hat der liefernde Unternehmer die in Deutschland gebräuchliche Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei der Versendung durch einen Spediteur/Frachtführer (sog. weiße Spediteursbescheinigung) zu nutzen. Sie enthält die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV vorgeschriebenen An­gaben zu

  • Namen und Anschrift des Ausstellers sowie dem Tag der Ausstellung,
  • Namen und Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • der handelsüblichen Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstands,
  • Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,
  • Empfänger und Bestimmungsort im Drittlandsgebiet.

Der Beleg ist vom Spediteur/Frachtführer eigenhändig zu unterschreiben. Mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts kann bei maschinell erstellten Spediteursbescheinigungen auf die Unterschrift verzichtet werden. Der Aussteller hat zu versichern, dass die Angaben aufgrund von Geschäftsunterlagen im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind.

 
Praxis-Tipp

Alternative zur Spediteursbescheinigung

Bei ausländischen Spediteuren ist die Beibringung der Spediteursbescheinigung schwierig, bei im Drittlandsgebiet ansässigen Spediteuren wegen der vorgeschriebenen Nachprüfbarkeit von Geschäftsunterlagen im Gemeinschaftsgebiet nahezu unmöglich. Daher ist den Unternehmen in diesen Fällen zu empfehlen, auf die für Beförderungsfälle vorgeschriebenen Belege (von den Zollbehörden bestätigte Ausfuhrnachweise) zurückzugreifen.[1] Auch in diesen Fällen werden sich die Bedingungen mit der umfassenden Nutzung des IT-Verfahrens ATLAS weiter verbessern.

Im Gegensatz zu der gesetzlich normierten Gutglaubensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG bei innergemeinschaftlichen Lieferungen lässt die Rechtsprechung bei Ausfuhrlieferungen lediglich unter den strengen Ermessensmaßstäben der §§ 163 und 227 AO eine Billigkeitsentscheidung zu, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung eines Ausfuhrnachweises, die ihm der Abnehmer vorlegt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht als solche erkennen konnte.[2] An die Belege zur Dokumentation der grenzüberschreitenden Warenbewegung in das Drittlandsgebiet sind deshalb besonders hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere das Risiko gefälschter Zollstempel auf Ausfuhrbelegen kann nur vermieden werden, wenn sich das IT-Verfahren "ATLAS-Ausfuhr" in der Praxis vollumfänglich durchgesetzt hat. Bei sog. "Verkäufen über den Ladentisch"[3] wird aber immer ein Restrisiko bleiben.

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