Vor der Ausfuhr eines Gegenstands werden häufig sowohl im Auftrag des Lieferanten als auch seines Kunden noch Arbeiten an ihm durch Dritte durchgeführt, sog. Lohnveredelung. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 UStG sind diese vor der endgültigen Ausfuhr erbrachten Leistungen unschädlich für die Gewährung der Steuerbefreiung.

 
Praxis-Beispiel

Ausfuhr nach Lohnveredelung

Die A-GmbH liefert an ein US-amerikanisches Unternehmen Rohre, deren Oberflächen wegen der besseren Haltbarkeit vor der endgültigen Ausfuhr noch von Lohnveredeler Kaiser in Karlsruhe bearbeitet werden sollen. Im Anschluss daran versendet Kaiser die veredelten Rohre in die USA. Die Lieferung der oberflächenveredelten Rohre durch die A-GmbH an das US-amerikanische Unternehmen ist als Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn Kaiser der A-GmbH die Ausfuhr der Gegenstände nach der von ihm erbrachten Bearbeitungsleistung bescheinigt.

Zum gleichen Ergebnis führt der Sachverhalt auch, wenn die A-GmbH gegenüber dem US-amerikanischen Unternehmen lediglich zur Lieferung der unbehandelten Rohre verpflichtet gewesen wäre und die Leistung der Oberflächenbehandlung vom (ausländischen!) Kunden eingekauft worden wäre.

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