2.1 Zuordnung der Warenbewegung in das Drittlandsgebiet zum eigenen Umsatz

Oberste Priorität für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung hat, wie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung[1], dass dem eigenen Umsatz die Warenbewegung über die Grenze zugeordnet werden kann. Die Zuordnung der Warenbewegung (über die Grenze) zum eigenen Umsatz bestimmt sich nach den Kriterien für eine Versendungs- oder Beförderungslieferung gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG:

"Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet", kann dem Umsatz eine Warenbewegung zugeordnet werden. Nach dieser Definition muss der Liefergegenstand bei einer Versendungs- oder Beförderungslieferung (Warenbewegung) vom Lieferanten, von dessen unmittelbarem Abnehmer oder einem von den Vertragspartnern beauftragten Dritten versendet oder befördert worden sein.

Die Beförderung bzw. Versendung ist laut BFH auch bei Ausfuhrlieferungen tatbestandlich getrennt zu prüfen von der Verschaffung der Verfügungsmacht. Die für die Lieferung notwendige Verfügungsmacht kann auch in der freiwilligen Übergabe durch den Eigentümer an den Erwerber zu sehen sein, muss jedenfalls aber übertragen werden, bevor die Versendung erfolgt.[2]

Vor jeder Entscheidung über die Berechtigung zur Fakturierung einer steuerfreien Ausfuhrlieferung ist zu prüfen, ob dem eigenen Umsatz die Warenbewegung zugeordnet werden kann.

Dies ist der Fall, wenn der Lieferant, dessen unmittelbarer Abnehmer oder ein von diesen beiden beauftragter Lagerhalter bzw. Lohnveredeler den Transportauftrag erteilen oder mit eigenen Fahrzeugen ausführen. Dabei muss der Liefergegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet gelangt sein.

Zu beachten sind in diesem Kontext jedoch die Besonderheiten der Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengeschäften.[3]

 
Wichtig

Im Inland ansässiger Abnehmer

In Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung und damit die Zuordnung der Warenbewegung ausgeschlossen, wenn der Abnehmer im Inland ansässig ist und den Transport in das Drittlandsgebiet selbst veranlasst oder ausführt. In diesen Fällen wird seinem Umsatz die (bewegte) Ausfuhrlieferung zugeordnet.

 
Praxis-Beispiel

Im Inland ansässiger Abnehmer versendet ins Drittland

Die A-GmbH erhält von einem ebenfalls in Deutschland ansässigen Exporthändler, der B-Handels-GmbH, den Auftrag, Maschinenteile zu fertigen. Die B-Handels-GmbH beauftragt einen Spediteur mit der Versendung der Maschinenteile in die Schweiz zu deren dort ansässigem Kunden.

Die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung kann unter den übrigen Voraussetzungen erst für den Umsatz der B-Handels-GmbH an den Kunden in der Schweiz gewährt werden, weil bei der Versendung oder Beförderung durch einen inländischen Abnehmer dieser als Lieferant seiner eigenen, sich daran anschließenden Lieferung agiert.[4]

2.2 Lieferant befördert oder versendet in das Drittlandsgebiet

Befördert der liefernde Unternehmer die Gegenstände mit eigenen Fahrzeugen in das Drittlandsgebiet, ausgenommen die Freihäfen und Gebiete zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie, oder geschieht dies im Wege der Versendung durch einen eingeschalteten Beauftragten, ist der Status des Abnehmers, seine Ansässigkeit oder die unternehmerische Verwendung des Gegenstands völlig unerheblich.

 
Praxis-Beispiel

Lieferant versendet ins Drittland

Die in Deutschland ansässige Privatperson Meyer kauft bei einem Einzelhändler in Lörrach ein Geschenk und lässt dieses durch den Einzelhändler in die Schweiz versenden.

Die Lieferung des Einzelhändlers ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei gestellt. Die Einfuhr des Gegenstands unterliegt ggf. in der Schweiz der Besteuerung.

Ausschließlich für Lieferungen in die deutschen Freihäfen[1] und in die Gebiete zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie gilt einschränkend, dass der Abnehmer keine im Inland ansässige Privatperson ist, ansonsten der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangen muss oder ausschließlich für Umsätze durch einen Unternehmer verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

[1]

S. Freihafen.

2.3 Abnehmer befördert oder versendet in das Drittlandsgebiet

Werden die Liefergegenstände vom Abnehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder ver­sendet, muss sich der Lieferant davon überzeugen, dass es sich um einen ausländischen Abnehmer[1] handelt. Ausländischer Abnehmer ist eine Person, die ihren Wohnort oder Sitz im Ausland hat, ausgenommen in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie, sowie die Zweigniederlassung eines im Inland oder in den genannten Sondergebieten ansässigen Unternehmens im Ausland, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.

 
Praxis-Beispiel

Abnehmer versendet ins Drittland

Die A-GmbH schließt einen Vertrag mit der in Norwegen ansässigen Zweigniederlassung der in Deutschland ansässi...

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