(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§ 22 Satz 2, § 33 Abs. 2, § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches), ist das Regierungspräsidium zuständig

 

(2) Die Befugnisse der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zuständigen Behörde bleiben unberührt (§§ 19 und 38 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 - BGBl. I S. 1037 -, § 57 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 4. April 1985 - GBl. S. 106 - und § 1 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz vom 5. Oktober 1987 - GBl. S. 441 -).

 

(3) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein und die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntzumachen

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