Leitsatz

Mit Urteil vom 18.7.2018 erkannte das Finanzgericht Düsseldorf eine ausgefallene private Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an. Demnach war der Verlust bereits zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der Insolvenzverwalter des Darlehensnehmers die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte.

 

Sachverhalt

Eine Privatperson gewährte einem Dritten im Jahr 2010 ein Darlehen in Höhe von 24.000 EUR. Nachdem in 2012 über das Vermögen des Dritten das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, meldete der Darlehensgeber seine noch offene Darlehensforderung von 19.000 EUR zur Insolvenztabelle an. Im Oktober 2012 zeigte die Insolvenzverwalterin schließlich eine Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) an.

Der Darlehensgeber wollte seinen Darlehensverlust im Veranlagungszeitraum 2012 als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt wissen.

Im ersten Rechtszug hatte das Finanzgericht Düsseldorf dies abgelehnt und entschieden, dass der Ausfall einer privaten Darlehensforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden kann (Urteil v. 11.3.2015, 7 K 3661/14 E). Der Darlehensgeber legte Revision ein und erhielt Rückendeckung vom Bundesfinanzhof: Nach Auffassung der Bundesrichter ist der Ausfall einer privaten Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sehr wohl steuerlich anzuerkennen und führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG - allerdings erst zu dem Zeitpunkt, zu dem endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen (Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15). Der Bundesfinanzhof hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht, weil noch Feststellungen zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung fehlten.

 

Entscheidung

Im zweiten Rechtszug erkannte das Finanzgericht die Darlehensverluste nun unter Rückgriff auf die vom Bundesfinanzhof formulierten Grundsätze steuerlich an. Der Ausfall des Darlehens war bereits in 2012 zu berücksichtigen, weil die Insolvenzverwalterin bereits in diesem Jahr eine Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte. Es stand also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass auf die Forderung keine Zahlungen mehr erfolgen werden.

 

Hinweis

Die hier dargestellte BFH-Rechtsprechung steht im Widerspruch zur derzeitigen Weisungslage der Finanzämter: Nach dem BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85, Rz. 60) stellt ein Forderungsausfall keine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG dar, sodass die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung einkommensteuerrechtlich insoweit ohne Bedeutung sind. Derzeit ist noch unklar, ob die Finanzverwaltung das BFH-Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlichen und somit allgemein anwenden wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2018, 7 K 3302/17 E

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