Die Inanspruchnahme des Freibetrags setzt nicht voraus, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes entstanden sind. Liegen die persönlichen Voraussetzungen in der Person des Kindes vor, wird typisierend ein Sonderbedarf unterstellt, auch wenn feststeht, dass tatsächlich keine Aufwendungen entstanden sind.[1] Demnach können z. B. Eltern auch dann einen Ausbildungsfreibetrag erhalten[2], wenn sie ihrem studierenden Kind ein Kapitalvermögen unter der Auflage geschenkt haben, dieses anzulegen und den Lebensunterhalt sowie die Ausbildungskosten aus den Zinsen zu tragen. Die Rechtslage hat sich insoweit praktisch nicht geändert, da schon bisher z. B. auch bei fehlender Lernmittelfreiheit stets vom Entstehen entsprechender Aufwendungen auszugehen war.[3]

Sind die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag gegeben, können daneben Berufsausbildungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob es sich um typische oder untypische Kosten handelt. § 33a Abs. 2 EStG ist gegenüber Abs. 1 die speziellere Regelung; die Berufsausbildungskosten werden typisiert und pauschaliert berücksichtigt, sodass auf den Abzug als Unterhaltskosten nach Abs. 1 nicht zurückgegriffen werden kann.[4]

Die typisierenden und pauschalierenden Regelungen des Familienleistungsausgleichs und des § 33a Abs. 2 EStG gelten alle Aufwendungen durch den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes nach § 33 EStG grundsätzlich ab. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind und zwangsläufig entstehen.[5] Werden die Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, kann nach § 33a Abs. 4 EStG – zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung – zusätzlich kein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG gewährt werden.[6]

 
Praxis-Beispiel

Studiengebühren nicht abziehbar

Die Studiengebühren für den Besuch einer privaten Hochschule sind, soweit sie den Freibetrag übersteigen, wegen der in § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG ausdrücklich angeordneten Abgeltungswirkung des Ausbildungsfreibetrags und der Sperrwirkung nach § 33a Abs. 4 EStG weder als weitere Ausbildungsaufwendungen nach § 33a Abs. 2 EStG noch als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar.[7] Entsprechendes gilt für Kosten eines Auslandsstudiums, auch wenn eine vergleichbare Ausbildung im Inland nicht angeboten wird.[8]

Nur in Ausnahmefällen, wenn dem Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche, durch Ausbildungsfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf oder durch Kindergeld nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen, können diese neben dem Ausbildungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, z. B. ausbildungsbedingte Fahrtkosten bei einem außerordentlich Gehbehinderten.[9] Die Kosten der Wohnungssuche sind – auch bei einem Fehlschlag – mit dem Ausbildungsfreibetrag abgegolten.[10]

Ist die auswärtige Unterbringung eines Kindes krankheitsbedingt, z. B. zur Behandlung einer medizinisch indizierten Legasthenie, kommt eine steuerliche Berücksichtigung als Krankheitskosten nach § 33 EStG in Betracht.[11] Daneben[12] steht der Ausbildungsfreibetrag nicht zu.[13]

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