Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG, kann dieser insgesamt nur einmal abgezogen werden (Grundsatz der Einmalgewährung[1]). Dies gilt sowohl für Elternteile, die nach dem Splittingtarif oder einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, als auch für andere Elternpaare.

Bei Zusammenveranlagung[2] wird der Freibetrag gemeinsam einmal berücksichtigt (keine Verdoppelung).

Bei der Einzelveranlagung erhält den Freibetrag derjenige Ehegatte, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat[3], d. h. regelmäßig derjenige, der zum Unterhalt verpflichtet ist. Im Übrigen gilt der Halbteilungsgrundsatz[4] oder auf Antrag eine andere Aufteilung.[5]

Steht das Kind zu 2 Steuerpflichtigen, die zusammen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfüllen (dauernd getrennt lebende, geschiedene bzw. nicht verheiratete Elternteile), in einem Kindschaftsverhältnis, erhält ebenfalls jeder die Hälfte des Abzugsbetrags (Halbteilungsgrundsatz)[6], es sei denn, der eine Elternteil schiede wegen Übertragung oder Verlusts der Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG und damit des Kindergelds aus.[7]

Für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten sowie für ein nichteheliches Kind kann auf gemeinsamen Antrag des Elternpaars der einem Elternteil zustehende Anteil am abzuziehenden Ausbildungsfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden.[8]

Auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung bzw. Übertragung möglich. Die Übertragung des Freibetrags kann zivilrechtlich beansprucht werden, wenn der andere Elternteil dadurch keine steuerlichen Nachteile erleidet.[9] Die Aufteilung kann in jedem beliebigen Verhältnis und bei mehreren Kindern für jedes Kind unterschiedlich beantragt werden. Auf nachgewiesene Aufwendungen kommt es nicht an.

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