Der Steuerpflichtige kann nur dann den Ausbildungsfreibetrag beanspruchen, wenn er für das in Berufsausbildung stehende Kind (alternativ) entweder einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder auf Kindergeld hat. Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige das Kindergeld bzw. den Freibetrag für den betreffenden Zeitraum tatsächlich erhalten hat.[1] Dies gilt für Inlands- und für Auslandskinder gleichermaßen. Allerdings vermindert sich der Ausbildungsfreibetrag für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Kinder (sog. Auslandskinder) ggf. nach der sog. Ländergruppeneinteilung.[2]

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