BMF, 15.07.1996, IV B 3 - S 2225 a - 159/96

Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 26. bis 28. Juni 1996 (ESt V/96 TOP 2)

Der BFH hat mit Urteil vom 8. März 1995 (BStBl 1996 II S. 352) entschieden, daß die Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10 e Abs. 2 EStG nur dann begünstigt ist, wenn durch die Baumaßnahme Wohnraum geschaffen wird, der nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) voll auf die Wohnfläche anzurechnen ist. Er weicht damit von der bisherigen Verwaltungsauffassung (Tz. 10 Satz 8 des BMF-Schreibens vom 31. Dezember 1994 - BStBl I S. 887 –) ab, wonach die nachträgliche Erstellung von Garagen als Erweiterung i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG begünstigt ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Grundsätze des o. a. BFH-Urteils wie folgt Stellung:

Auf Ausbauten und Erweiterungen i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG finden die Grundsätze des BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine Anwendung. Im Ergebnis kann daher der Steuerpflichtige insbesondere für die nachträgliche Errichtung einer Garage die Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 2 EStG erhalten, wenn er mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat. Ist ein Bauantrag erforderlich oder sind Bauunterlagen einzureichen, kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 2 EStG beanspruchen, wenn er den Bauantrag vor dem 1. Januar 1996 gestellt hat oder die Bauunterlagen vor diesem Zeitpunkt eingereicht hat.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. März 1995 sind auf Ausbauten und Erweiterungen i. S. des § 2 Abs. 2 EigZulG anzuwenden, mit deren Herstellung der Anspruchsberechtigte nach dem 26. Oktober 1995 begonnen hat. Ist ein Bauantrag erforderlich oder sind Bauunterlagen einzureichen, sind diese Grundsätze anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte den Bauantrag nach dem 26. Oktober 1995 gestellt hat oder die Bauunterlagen nach diesem Zeitpunkt eingereicht hat.

Ein Wintergarten, der die Voraussetzungen der Tz. 10, Satz 9 des BMF-Schreibens vom 31. Dezember 1994, a. a. O., erfüllt – also nach seiner baulichen Gestaltung (insbesondere Raumhöhe, Belüftung, Beheizung und Beleuchtung) zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen auch in den Wintermonaten objektiv geeignet ist, ist voll auf die Wohnfläche anzurechnen und daher nach § 2 Abs. 2 EigZulG begünstigt. Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um einen Wintergarten i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BV.

Nicht voll auf die Wohnfläche anzurechnende Räume oder Raumteile sind nur „mit”begünstigt, wenn sie im Zuge einer einheitlichen Baumaßnahme zusammen mit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BV voll anrechenbaren Räumen oder Raumteilen hergestellt werden (z. B. bei einem unterkellerten Anbau oder bei Ausbau eines Raums im Dachgeschoß, bei dem Teile wegen der Dachschrägen nicht voll auf die Wohnfläche angerechnet werden).

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 2

EigZulG § 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 692

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