Eine Erweiterung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Aufstockung oder Anbau,
  • Vergrößerung der nutzbaren Fläche,
  • Substanzvermehrung.

Bau- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, die zu einer Vergrößerung der Nutz- oder Wohnfläche führen, rechnen stets zu den Herstellungskosten. Dies gilt selbst dann, wenn der Flächenzuwachs geringfügig ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Herstellungskosten

  • Im Keller- oder im Dachgeschoss wird erstmals ein Gäste-WC oder ein Badezimmer eingerichtet.[2]
  • Die Wohnfläche im Dachgeschoss wird durch breitere und höhere Dachgauben vergrößert.
  • Die nutzbare Fläche im Kellergeschoss wird durch eine unterkellerte Terrasse vergrößert.[3]
  • In dem nur teilweise mit Kammern ausgebauten Dachgeschoss werden Dachgauben neu errichtet.[4]
  • Durch den Einbau einer Dachgaube im Flurbereich wird die nutzbare Fläche, wenn auch nur geringfügig, vergrößert.[5]

Der Anbau an ein bestehendes Gebäude ist ein Unterfall der "Erweiterung". Auch wenn die Baumaßnahmen nur zu einer geringfügigen Vergrößerung der Wohnfläche führen, handelt es sich um eine Erweiterung.[6]

Eine solche Erweiterung liegt z. B. vor, wenn im Vergleich zu einem offenen Balkon vor der Baumaßnahme durch teilweise Überdachung nach der Baumaßnahme zusätzlicher umbauter Raum in einem Umfang von ca. 7 m2 Grundfläche entsteht.[7]

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