Bei Reisen im Rahmen oder als Ausfluss eines konkreten Dienstverhältnisses sind die Fahrtkosten nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend eine außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht.[1] Hierunter fallen z. B. Fahrten zu Berufsschulen, Berufsakademien, Bibliotheken usw.

 
Praxis-Beispiel

2-tägiger Seminarbesuch

Ein Bankangestellter mit erster Tätigkeitsstätte in Ulm nimmt an einem 2-tägigen Seminar für Führungskräfte in der Bankzentrale in München teil. Bei der Fahrt mit dem privateigenen Pkw kann er seine Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen.

Bei Fortbildungsveranstaltungen an der ersten Tätigkeitsstätte greift hingegen die pro Arbeitstag einmal zu gewährende Entfernungspauschale (i. H. v. 0,30 bzw. 0,38 EUR je Entfernungskilometer) auch dann ein, wenn diese freiwillig und zusätzlich zum Zweck der Fortbildung angefahren wird.[2]

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