Wird ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstmalig zu einem Beruf ausgebildet und stellt die Verpflichtung, sich ausbilden zu lassen, den wesentlichen Gegenstand des Dienstvertrags dar (Ausbildungsdienstverhältnis), sind die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Ausgaben des Steuerpflichtigen als Werbungskosten anzuerkennen.[1]

Es ist für den Werbungskostenabzug unschädlich, dass solche Dienstverhältnisse im Wesentlichen durch Maßnahmen der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums geprägt sind. Fließen der in einem solchen Ausbildungsverhältnis befindlichen Person im Rahmen des Dienstverhältnisses während der Zeit der Ausbildung steuerpflichtige Einnahmen in Form von Arbeitslohn, Unterhaltszuschüssen oder Beihilfen zu, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden.

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