Die Zahlung einer Vertragsstrafe, die in einem Ausbildungsverhältnis begründet liegt, führt zu Erwerbsaufwendungen. Diese Zahlungen können daher als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden.[1] Soweit die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt ist, greifen die Abzugsbeschränkungen des § 9 Abs. 6 auch bei einer Erstausbildung nicht.

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