Das erste juristische Staatsexamen stellt einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. Daher sind die Aufwendungen für die Erlangung des 2. Staatsexamens als Fortbildungskosten unbeschränkt abzugsfähig.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002: 002, BStBl 2010 I S. 721, Rz. 23.

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