Kosten für den Besuch der allgemeinbildenden Schulen (Haupt-, Realschule, Fachoberschule, Gymnasium) gehören zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung[1] und sind als Sonderausgaben i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar, wenn mit diesen Kosten die allgemeinen Grundlagen für die Berufsausbildung geschaffen werden sollen.[2]

Ausnahmen sind möglich, wenn eine ausschließlich berufliche Veranlassung angenommen werden kann, z. B. wenn eine Steuerfachangestellte auf Weisung ihres Arbeitgebers die Mittlere Reife nachholt, um den beruflichen Anforderungen in der modernen Arbeitswelt gerecht werden zu können.

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