Aufwendungen für ein in die Erstausbildung integriertes Praktikum sind in beschränkter Höhe als Sonderausgaben abziehbar; Kosten eines im Anschluss an die Berufsausbildung abzuleistenden Praktikums können als Fortbildungskosten unbeschränkt geltend gemacht werden.[1]

Das Praktikum selbst ist jedoch keine Erstausbildung. Auch nach einem über 20 Monate dauernden Praktikum mit anschließender langjähriger gewerblicher Tätigkeit liegt nach Ansicht der Rechtsprechung keine abgeschlossene Berufsausbildung vor.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002: 002, BStBl 2010 I S. 721, Rz. 9.

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